Allgemeine Geschäftsbedingungen

BWJ Betonwerk Jark
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01/2013)

Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausnahmslos die nachfolgenden Bedingungen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Einkaufsbedingungen oder sonstige AGB des Käufers sind für uns selbst dann unverbindlich, wenn wir Ihnen vor der Lieferung nicht ausdrücklich widersprechen.

Angebot
1)
Unsere Angebote sind für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Mit seiner Bestellung gibt der Käufer ein verbindliches Angebot ab, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wird.
2) Das Eigentum und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen verbleibt bei uns. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden, auch nicht auszugsweise, ausgenommen sind Behörden, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage dieser Unterlagen besteht. Auf Verlangen sind uns alle Unterlagen zurückzugeben, soweit sie nicht zur Erfüllung des Vertrages benötigt werden.
3) Wir liefern Betonfertigteile, die nach Vorgabe der Kunden hergestellt werden. Für die rechtzeitige Bereitstellung, Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Käufer zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist allein der Käufer verantwortlich. Unsere Leistungspflicht wird durch die vom Käufer geprüften und freigegebenen Produktionspläne bestimmt.
4) Wir sind berechtigt, Produktion und Lieferung der Betonfertigteile durch Dritte vornehmen zu lassen.

Lieferung und Übergabe (Gefahrübergang)
1) Leistungsort ist unser Lieferwerk. Mit dem Verladen auf das Transportfahrzeug erfolgt die Übergabe. Soweit keine eigenen Transportfahrzeuge eingesetzt werden, übernehmen wir auf Verlangen die Versendung an die vom Käufer angegebene Stelle. Kommen unsere Transportfahrzeuge mit Fahrzeugführer zum Einsatz, werden diese vom Käufer im Rahmen eines selbstständigen Miet-und Dienstüberlassungsvertrages genutzt. Das Entladen obliegt unseren Kunden.
2) Nach Prüfung und Freigabe der Produktionspläne ist der Käufer berechtigt, die vertraglich vereinbarte Liefermenge ganz oder in Teilen abzurufen. Soweit kein Liefertermin vereinbart ist, muss der Abruf mindestens 5 Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor Lieferbeginn erfolgen. Soweit die abgerufenen Fertigteile nicht auf einem Transportfahrzeug verladen werden können, gilt die Ladung jedes Fahrzeugs als Teillieferung.
3) Soweit wir den Käufer über die Bereitstellung der Lieferung zum Verladen in Textform (z.B. EMail oder Fax) informiert haben, geht die Gefahr spätestens nach 10 Arbeitstagen, ab Zugang der Information, auf den Käufer über.
4) Sind Leistungszeiten vereinbart, gelten diese für den Zeitpunkt der Verladung in unserem Lieferwerk auf das Transportfahrzeug. Transportzeiten werden durch Witterungsverhältnisse, Verkehrsaufkommen und den Zustand der Transportwege (Baustellen, usw.) beeinflusst. Transportzeiten können deshalb nur unter Zugrundelegung gewöhnlicher Witterungs- und Verkehrsverhältnisse geschätzt werden und sind einer verbindlichen Vereinbarung nicht zugänglich. Soweit sich die geschätzte Transportzeit nicht aus den Auftragsunterlagen ergibt, werden wir diese auf Verlangen mitteilen. Die Überschreitung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
5) Bei Umständen, die uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verlängert sich die Lieferzeit für die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Leistung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Lieferzeit/-frist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Liefertermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Lieferzeit weggefallen ist, wenn wir die Leistungserbringung ernsthaft und endgültig ablehnen oder wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. Erschwerende Umstände sind z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte  Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren.
6) Ist der Käufer wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
7) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.
10) Das Transportfahrzeug muss die vereinbarte Lieferstelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entladen muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Bei verweigerter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten hätten.
11) Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Abnahme der Betonfertigteile und zur Bestätigung des Empfangs als bevollmächtigt. Mehrere Käufer bevollmächtigen einander, in allen verkaufsbetreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
12) Wird zum Entladen der Betonfertigteile ein Kran mit Kranführer zur Verfügung gestellt, erfolgt dies im Rahmen eines selbstständigen Miet- und Dienstverschaffungsvertrages.
13) Die Vermittlung oder Überlassung von Transportfahrzeugen und eines Kranes mit Bedienungspersonal ist nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages. Auch wenn das Entgelt für die Betonfertigteile und für den Einsatz der Transportfahrzeuge und Kräne samt Dienstpersonal gemeinsam berechnet werden, wird hierdurch kein einheitliches Vertragsverhältnis begründet.
Das Bedienungspersonal hat die Weisungen des Käufers zu befolgen. Es ist nicht unser Erfüllungsgehilfe; sein Verhalten fällt in den Verantwortungsbereich des Käufers.

Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Betonfertigteile geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist. Beim Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

Gewährleistung
1) Wir gewährleisten, dass die Betonfertigteile nach den freigegebenen Produktionsplänen unter Beachtung der geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betonfertigteile gelten jeweils besondere Vereinbarungen.
2) Mängelansprüche setzen voraus, dass a) der Käufer spätestens vor dem Entladen der Transportfahrzeuge die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung überprüft und eine Abweichung unverzüglich schriftlich anzeigt; b) der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere erkennbare Mängel untersucht und dies unverzüglich schriftlich anzeigt.
3) Die Rüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Fahrer der Lieferfahrzeuge und unsere Disponenten sind zur Entgegennahme einer Mängelanzeige nicht befugt. In der Mängelanzeige sind unser Lieferwerk und Lieferscheinnummer sowie die Art des Mangels anzugeben.
4) Verbraucher haben offensichtliche Mängel binnen einer zweiwöchigen Frist zu rügen, die mit der Übergabe beginnt. Werden die Mängel erst später offensichtlich, beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gelten die Betonfertigteile als vertragsgemäß.
Beanstandete Ware oder als mangelhaft erkennbare Ware darf nicht weiterverarbeitet oder eingebaut werden. Soweit unsere Betonfertigteile mangelhaft sind, werden wir nach unserer
Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Mangelbeseitigung oder Nachlieferung sind für uns stets unzumutbar, wenn die Aufwendungen 130 % des Rechnungswertes unserer Lieferung übersteigen.

Haftung
1) Soweit wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur
nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wir haften
auch, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie für die Beschaffenheit unserer Betonfertigteile übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden haften wir bis zu einem Betrag in Höhe von 20.000 Euro. Soweit unsere Haftpflichtversicherung darüber hinaus Deckung gewährt,
haften wir bis zu dem durch unsere Haftpflichtversicherung gedeckten Betrag.
2) Die Haftung für Schäden durch unsere Betonfertigteile an anderen Rechtsgütern des Käufers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 dieses Abs. 2 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird, wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 3 Abs. 5, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 3 Abs. 6.

Eigentumsvorbehalt
1) Die von uns gelieferten Betonfertigteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
2) Eine etwaige Verarbeitung unserer Betonfertigteile zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen.
Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sachen zum Wert unserer Betonfertigteile ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren.
3) Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Betonfertigteile mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder
Miteigentum, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Betonfertigteile zum Wert der anderen Sachen. Er verpflichtet sich, die neue Sache unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Betonfertigteile oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
4) Nur gegenüber Verbrauchern ist mit dem Verlangen, unser Vorbehaltseigentum an uns herauszugeben, die Erklärung verbunden, dass wir vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen bedarf
es hierzu unserer ausdrücklichen Erklärung.
5) Der Käufer tritt uns zur Sicherung unserer bestehenden und künftigen Forderungen alle, auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Betonfertigteile mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Betonfertigteile mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Für den Fall, dass der Käufer unsere Betonfertigteile zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unseren Betonfertigteilen hergestellten neuen
Sachen verkauft oder unsere Betonfertigteile mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die
auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns hiermit zur Sicherung unserer bestehenden und künftigen Ansprüche diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer
Betonfertigteile mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Der Käufer wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs für uns einzuziehen. Wir sind jedoch berechtigt, die Abtretung anzuzeigen und die Forderungen einzuziehen. Von dieser Befugnis werden wir so lange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen.
6) Der Wert unserer Betonfertigteile im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 und 2 entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 25 %.
7) Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
8) Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beiträge bleibt unberührt.
9) Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherheiten auch als Sicherung für die Erfüllung unserer Schadensforderung.
10) Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unseres Rechts durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
11) Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen noch Abs. 1) um 20 % übersteigt.

Preise und Zahlungsbedingungen
1) Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Käufer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
2) Grundlage der Abrechnung sind die vom Käufer freigegebenen Produktionspläne und die dazugehörige Massenermittlung. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, gilt dieser nur für die im Vertrag bezeichnete Leistung. Notwendige Nebenleistungen werden nach unseren Preiskalkulationen zusätzlich berechnet.
3) Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und der Ausführung des Auftrags unsere Selbstkosten, insbesondere für Beton, Stahl, Fracht, Energie und/oder Löhne, sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für Lieferungen an Verbraucher, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen und außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
4) Zuschläge für Mindermengen, nicht normal befahrbare Straßen und Baustellen und das nicht sofortige Entladung bei Ankunft werden nach unseren jeweils gültigen Preisen berechnet. Gleiches gilt für Lagerzeiten bei nicht rechtzeitigem Abruf zur Lieferung.
5) Die Bewehrung ( Baustahlgewebe, Rundeisen, Gitterträger) wird nach Gewicht zum vereinbarten Kilogrammpreis abgerechnet. Das Gewicht der industriell vorgefertigten Bewehrungsstähle wird vor dem Zuschnitt ermittelt. Bei einer Abrechnung nach der Massenermittlung, sind wir berechtigt, weitere 10% der Massenermittlung als Verschnitt zu berechnen.
6) Unsere Forderungen aus der Lieferung von Betonfertigteilen sind - unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung - sofort bei Übergabe der Betonfertigteile ohne jeden Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3. 2) oder bei einem vorzeitigen Gefahrübergang nach Ziffer 3.3). Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist oder Wechselverbindlichkeiten bei uns hat. Eine Woche nach Übergabe der Fertigteile tritt Verzug an, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Mit der Angabe von Zahlungszielen in unserer Rechnung ist eine Stundung oder ein Verzicht auf die gesetzlichen Zinsen bei Fälligkeit und Verzug nicht verbunden; vielmehr handelt es sich um eine befristete Mahnung mit der Maßgabe, dass wir bei Gutschrift des vollständigen Rechnungsbetrages innerhalb der Zahlungsziele auf die Geltendmachung von Zinsen verzichten und erst nach Überschreitung dieser Zahlungsziele einen Verzugsschaden geltend machen.
7) Auf Verlangen wird der Käufer uns eine Einziehungsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels Lastschriftverfahren erteilen.
8) Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen. Wechsel nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsels und Scheckbetrages im Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.
9) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Zinsen.
10) Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder eine bereits eingetretene wesentliche Verschlechterung erst nachträglich bekannt wird, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z. B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des
Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir - auch wenn wir uns zur Vorausleistung verpflichtet haben - die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Dies gilt auch, wenn unser Kreditversicherer den Kunden aus dem Deckungsschutz ausschließt oder die Deckungssumme herabsetzt.
11) Unsere Zahlungsansprüche gegen den Käufer werden ungeachtet von Stundungsabreden sofort fällig: - wenn der Käufer mit der Bezahlung einer Forderung in Rückstand gerät, - wenn
ausgestellten Schecks nicht ordnungsgemäß eingelöst werden, - wenn bei vereinbarter Teilnahme am Lastschriftverfahren oder bei erteilter Einzugsermächtigung das Konto zum vereinbarten Zeitpunkt keine ausreichende Deckung aufweist, - wenn Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, insbesondere wenn unser Warenkreditversicherer ihn aus dem Deckungsschutz der Warenkreditversicherung ausschließt, - wenn er unsere Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird, - wenn er Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen irreführende Angaben gemacht hat. In allen vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, dem Käufer eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.
12) Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch von uns nicht bestritten wird, oder rechtskräftig festgestellt ist. Nur
Verbraucher können sich auf Zurückbehaltungsrechte berufen.
13) Ist der Käufer kein Verbraucher und reicht seine Erfüllungsleistung zur Tilgung unserer sämtlichen Forderungen nicht aus, bestimmen wir, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

Baustoffüberwachung
Beauftragte unseres Unternehmens, der Baustoffüberwachung und der obersten Bauaufsichtsbehörde sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu nehmen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Ort des Gefahrüberganges. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte, Leistungen und Pflichten ist der Sitz unserer Verwaltung (Cuxhaven).
2) Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten auch für Wechsel und Scheckklagen, der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerks (Cuxhaven).
3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.


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